Info zur Masernimpfpflicht

Seit 1. März 2020 ist in Deutschland das Masernschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung einen Masern-Impfschutz nach STIKO vorweisen müssen. Wir impfen Kinder die in der Kita oder in der Tagespflege bereut werden ab sofort die 1. MMR(V) zur U6 und die 2. MMR(V) zur U7. Nur Kinder die nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, werden weiterhin nach der Sächsischen Impfempfehlung zur U8 geimpft. Kinder über 2 Jahre müssen bis zum 31. Juli 2021 zwei Schutzimpfungen gegen Masern nachweisen können. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf rechtzeitig einen Impftermin. Die aktuell infektarme Zeit kann dazu gern genutzt werden.

Eine Befreiung von der Impfpflicht wird nur in wirklich begründeten Fällen ausgestellt. Dazu zählen u.a. schwerste Immundefekte oder Chemotherapie bei Krebserkrankungen.

Allergien, Neurodermitis, Asthma, Unverträglichkeiten oder andere chronische Vorerkrankungen (auch in der Familie) stellen nach RKI keinen Grund dar nicht zu impfen. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des RKI und des Bundesministeriums für Gesundheit.